LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2012
9 Sa 627/11
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 590/11

Unwirksame Formularklausel zu einseitiger Ersetzung in Bezug genommener Tarifverträge; unwirksame Änderungskündigung zur Vereinheitlichung von Arbeitsbedingungen bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur betrieblicher Drucksituation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 627/11

DRsp Nr. 2012/7603

Unwirksame Formularklausel zu einseitiger Ersetzung in Bezug genommener Tarifverträge; unwirksame Änderungskündigung zur Vereinheitlichung von Arbeitsbedingungen bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur betrieblicher Drucksituation

1. Die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung, die darauf gerichtet ist, andere, als die bisher im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge in Bezug zu nehmen, folgt nicht allein aus dem Interesse des Arbeitgebers an einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen. 2. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber berechtigt sein soll, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die im Arbeitsvertrag zunächst in Bezug genommenen Tarifverträge für die Zukunft durch solche zu ersetzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitgeberverband geschlossen werden, ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.10.2011, Az.: 6 Ca 590/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2;

Tatbestand: