LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2006
10 Sa 580/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2953/04

Unwirksame echte Druckkündigung - unwirksamer formularmäßiger Vorausverzicht auf vorläufigen Beschäftigungsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 580/05

DRsp Nr. 2006/28165

Unwirksame echte Druckkündigung - unwirksamer formularmäßiger Vorausverzicht auf vorläufigen Beschäftigungsanspruch

1. Fehlt es an einem in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Kündigungsgrund, bemisst sich die Wirksamkeit der Druckkündigung an den strengen Voraussetzungen der "echten" Druckkündigung: eine solche ist nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt, insbesondere darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres dem Verlangen auf Entlassung eines Arbeitnehmers nachgeben sondern muss sich zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen und alle zumutbaren Mittel einsetzen, um die Belegschaft oder diejenigen Personen, von denen der Druck ausgeht, von ihrer Drohung abzubringen; nur wenn daraufhin trotzdem ein bestimmtes Verhalten in Aussicht gestellt wird und dadurch schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein.