1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.03.2009 - 1 Ca 2707/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages.
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