LAG München - Urteil vom 24.01.2008
4 Sa 781/07
Normen:
BGB § 305 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5736/07

Unwirksame Bonusklausel bei fehlender Differenzierung zur Höhe des Anspruchs und benachteiligender Stichtagsklausel

LAG München, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 781/07

DRsp Nr. 2008/14538

Unwirksame Bonusklausel bei fehlender Differenzierung zur Höhe des Anspruchs und benachteiligender Stichtagsklausel

1. Steht nicht fest, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer Bonuszahlung nach dem Bonussystem der Arbeitgeberin überhaupt erfüllt und diese dem Arbeitnehmer einen Bonus zahlt, oder ist die Höhe der Bonuszahlung ungewiss, wird der Arbeitnehmer durch eine Stichtagsregelung, die den Anspruch auf eine Bonuszahlung in allen Fällen undifferenziert an ein zum Zeitpunkt der Fälligkeit/Auszahlung (folgendes Quartal) ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft und den Arbeitnehmer damit in allen Fällen längerfristig und gleichlang bindet, in unzulässiger Weise in seiner ihm durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit behindert und damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligt.2. Nur wenn feststeht, dass und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer eine Sonderzahlung zusteht, sind eine Inhaltskontrolle der Stichtagsregelung und damit die Beurteilung möglich, ob die Bindung des Arbeitnehmers angesichts der Höhe der Zahlung bei Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt.

Normenkette:

BGB § 305 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: