LAG Hamburg - Beschluss vom 08.07.2015
6 TaBV 1/15
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; WahlO BetrVG § 24 Abs. 2; WahlO BetrVG § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 10/14

Unwirksame Betriebsratswahl in Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen bei Anordnung des Wahlvorstandes zur persönliche Stimmabgabe der überbetrieblichen Beschäftigten im Kundeneinsatz

LAG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 6 TaBV 1/15

DRsp Nr. 2016/392

Unwirksame Betriebsratswahl in Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen bei Anordnung des Wahlvorstandes zur persönliche Stimmabgabe der überbetrieblichen Beschäftigten im Kundeneinsatz

1. Bei einem Unternehmen, das Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand hat, muss der Wahlvorstand Leiharbeitnehmern im Fremdfirmeneinsatz im Regelfall Briefwahlunterlagen ohne Aufforderung zusenden. Leiharbeitnehmer gehören zu den Arbeitnehmern i. S. des § 24 Abs. 2 WO, bei denen sich die Betriebsabwesenheit bereits aus der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses ergibt. 2. Unterhält der Arbeitgeber im Beschäftigungsbetrieb eine eigene betriebliche Organisation, kann es sich um einen Betriebsteil i.S. des § 24 Abs. 3 WO handeln. In diesem Fall hat der Wahlvorstand nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob aufgrund der räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb eine schriftliche Stimmabgabe geboten ist. 3. Liegen die Voraussetzungen für eine schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs. 2 WO bzw. § 24 Abs. 3 WO in einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen für alle oder für die ganz überwiegende Zahl von Arbeitnehmern vor, ist es zulässig, dass der Wahlvorstand generell oder für die ganz überwiegende Zahl von Arbeitnehmern Briefwahl anordnet.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 11) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. November 2014 - 15 BV 10/14 - abgeändert.