LAG Köln - Beschluss vom 22.04.2010
13 TaBV 89/09
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 7 Abs. 1; BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 65/09

Unwirksame Betriebsratswahl im Betrieb Telekom Ausbildung; Wahlberechtigung in reinen Ausbildungsbetrieben; unberechtigte Teilnahme von Auszubildenden in berufspraktischen Betriebseinsatz

LAG Köln, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 89/09

DRsp Nr. 2010/16513

Unwirksame Betriebsratswahl im Betrieb Telekom Ausbildung; Wahlberechtigung in reinen Ausbildungsbetrieben; unberechtigte Teilnahme von Auszubildenden in berufspraktischen Betriebseinsatz

1. Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten nicht als Arbeitnehmer i.S.d § 5 BetrVG und sind deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt (im Anschluss an BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/93; 13.06.20007 - 7 ABR 44/06). 2. Dieser Grundsatz gilt in reinen Ausbildungsbetrieben auch für diejenigen Auszubildenden, die sich dort in einem vorübergehenden berufspraktischen Einsatz befinden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.12.2009 - 5 BV 65/09 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Wahl zum Betriebsrat Telekom Ausbildung vom 14.07.2009 im Betrieb Telekom Ausbildung der Beteiligten zu 1) unwirksam ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 7 Abs. 1; BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 14.07.2009.