1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.12.2009 -
Es wird festgestellt, dass die Wahl zum Betriebsrat Telekom Ausbildung vom 14.07.2009 im Betrieb Telekom Ausbildung der Beteiligten zu 1) unwirksam ist.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 14.07.2009.
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