LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.03.2011
3 TaBV 31/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 2; TVöD § 4 Abs. 3; TV-UKN § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 45/10

Unwirksame Betriebsratswahl bei Zurückweisung einer Liste aufgrund fehlerhafter Beurteilung der Wählbarkeit gestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in privatrechtlich organisierten Unternehmen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 3 TaBV 31/10

DRsp Nr. 2011/14453

Unwirksame Betriebsratswahl bei Zurückweisung einer Liste aufgrund fehlerhafter Beurteilung der Wählbarkeit gestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in privatrechtlich organisierten Unternehmen

1. Verkennt der Wahlvorstand die Wählbarkeit von Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern und schließt er deswegen ihre Vorschlagsliste von der Betriebsratswahl aus, liegt darin ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit; der Verstoß kann im Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden. 2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten drei Personengruppen des öffentlichen Dienstes (Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen worden ist, aktiv und passiv zum Betriebsrat wahlberechtigt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.09.2010 - Az. 5 BV 45/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2. zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 2; TVöD § 4 Abs. 3; TV-UKN § 4 Abs. 3;

Gründe: