LAG München - Beschluss vom 09.06.2010
4 TaBV 105/09
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; WahlO BetrVG § 12 Abs. 4 S. 2; WahlO BetrVG § 13; WahlO BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 4; WahlO BetrVG § 25 S. 1 Nr. 2; WahlO BetrVG § 25 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 34/09

Unwirksame Betriebsratswahl bei Zurückweisung der Übergabe einer nicht unwesentlichen Anzahl von Briefwahlstimmen durch Listenführerin; unbegründeter Nichtigkeitsantrag des Arbeitgebers

LAG München, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 4 TaBV 105/09

DRsp Nr. 2010/15009

Unwirksame Betriebsratswahl bei Zurückweisung der Übergabe einer nicht unwesentlichen Anzahl von Briefwahlstimmen durch Listenführerin; unbegründeter Nichtigkeitsantrag des Arbeitgebers

1. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden; erforderlich ist ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln, so dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. 2. Eine Häufung von Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften, die isoliert betrachtet jeweils nur eine Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl rechtfertigen, kann auch in ihrer quantitativen Addition (der Summe dieser Fehler) oder im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen; aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist das Vorliegen eines schwerwiegenden und auf der Hand liegenden Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften erforderlich. 3. Die Zurückweisung der von der Listenführerin am Wahltag in einer Tüte übergebenen 103 (120) Briefwahlumschläge mit dem Argument, dass diese "keinen Poststempel" tragen und von den Protagonistinnen dieser Liste unter "merkwürdigen" Umständen "eingesammelt" und nicht lediglich als Botinnen transportiert worden sind, ist ein anfechtungsrelevanter Wahlverfahrensfehler (§ 19 Abs. 1 BetrVG).