LAG München - Beschluss vom 18.03.2015
11 TaBV 68/14
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; WahlO BetrVG § 3 Abs. 4 S. 2; WahlO BetrVG § 2 Abs. 4 S. 4; WahlO BetrVG § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 108/14

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Intranet und zur Zusendung von Briefwahlunterlagen

LAG München, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 11 TaBV 68/14

DRsp Nr. 2015/9062

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Intranet und zur Zusendung von Briefwahlunterlagen

Anfechtung der Betriebsratswahl war erfolgreich, da durch einen Aushang am Betriebssitz keine wirksame Bekanntmachung erfolgte mangels Kenntnisnahmemöglichkeit, auch die ergänzende Einstellung ins Intranet nicht den Mangel beseitigte, da die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 Satz 4 WO nicht erfüllt waren. Außerdem verspätete Übersendung des Wahlausschreibens gem. § 24 Abs. 2 WO.

Leitsätze der Redaktion: 1. Für den Aushang des Wahlausschreibens gemäß § 3 Abs. 4 WahlO BetrVG, der es allen Wahlberechtigten zugänglich macht und von diesen zur Kenntnis genommen werden kann, reicht ein Aushang am Betriebssitz nicht aus, wenn dadurch Außendienstbeschäftigte deshalb keine Kenntnisnahmemöglichkeit erhalten, weil sie den Betriebssitz nicht regelmäßig in der Form aufsuchen, dass sie etwa im Rahmen der Frist, in der die Vorschlagslisten eingereicht werden können, Kenntnis nehmen können.