1.Die Beschwerde der Beteiligen zu 4. und 5. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.07.2010, Az.:
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl.
Am 22.04.2010 wurde bei der Beteiligten zu 5, der Arbeitgeberin, eine Betriebsratswahl durchgeführt. Die Arbeitgeberin hat zwei Betriebe: Einen in M. mit ca. 40 Mitarbeitern sowie einen weiteren in E./L. mit insgesamt ca. 100 Mitarbeitern. Von diesen sind ca. 50 Mitarbeiter im Lager L. und 4 im Lager B. eingesetzt.
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