LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.04.2011
9 TaBV 198/10
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; WahlO BetrVG § 3 Abs. 1 S. 1; WahlO BetrVG § 41; BGB § 187 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 1 BV 6/10 - 6.10.2010,

Unwirksame Betriebsratswahl bei verkürzter Wahlausschreibensfrist

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 198/10

DRsp Nr. 2012/1563

Unwirksame Betriebsratswahl bei verkürzter Wahlausschreibensfrist

1. Das Wahlausschreiben muss gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WahlO BetrVG spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden; hierbei handelt es sich um eine Mindestfrist, die den Beschäftigten ausreichende Möglichkeit zur Information geben soll. 2. Zwischen Erlass des Wahlausschreibens und dem ersten Tage der Stimmabgabe muss mindestens ein Zeitraum von sechs Wochen liegen; die Sechswochenfrist beginnt mit dem Erlass des Wahlausschreibens, wobei der Tag des Erlasses entsprechend § 187 Abs. 1 BGB mit § 41 WahlO BetrVG nicht mitzuzählen ist. 3. Die Nichtbeachtung der Mindestfrist ist als Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren anzusehen; der in der Verletzung der Mindestfrist des § 3 Abs. 1 WahlO BetrVG liegende Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren kann eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG rechtfertigen. 4. Dass die Amtszeit des Betriebsrats gemäß § 21 Satz 1 BetrVG vor den Neuwahlen endet, kann die Abkürzung der Sechswochenfrist ebenso wenig rechtfertigen wie ein etwaiges Verschulden der Arbeitgeberin an der Verzögerung von Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 06. Oktober 2010 - 1 BV 6/10 - wird zurückgewiesen.