LAG München - Beschluss vom 29.06.2011
11 TaBV 4/11
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 2; BetrVG § 4 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 13 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 21;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 BV 142/10

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs nach Kündigung eines Tarifvertrages zu einheitlichen Betriebsratsstrukturen

LAG München, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 11 TaBV 4/11

DRsp Nr. 2011/13470

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs nach Kündigung eines Tarifvertrages zu einheitlichen Betriebsratsstrukturen

1. Eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen und setzt voraus, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. 2. Wird der Betriebsbegriff falsch bestimmt, liegt ein wesentlicher Verstoß gegen das Wahlverfahren vor. 3. Das betriebsverfassungsrechtliche Organisationsrecht wird von einem Tarifvertrag nach § 3 BetrVG nur für die Zeit von dessen voller zwingender normativer Wirkung verdrängt; endet der Tarifvertrag, dessen Nachwirkung ausgeschlossen worden ist, entfällt die Rechtsgrundlage für die tarifliche Betriebs- und Betriebsratsstruktur mit der Folge, dass die aufgrund des Tarifvertrages gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten nicht mehr als Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten (argumentum e contrario aus § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG).

Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 20.12.2010 - Gz. 40 BV 142/10 - wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Die am 23. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.