LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.01.2016
5 TaBV 19/15
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 5; BetrVG § 19 Abs. 7; WahlO BetrVG § 27 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 14/14

Unwirksame Betriebsratswahl bei Unterzeichnung eines abgeänderten Wahlvorschlags der Gewerkschaft durch nur einen Beauftragten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 5 TaBV 19/15

DRsp Nr. 2016/3982

Unwirksame Betriebsratswahl bei Unterzeichnung eines abgeänderten Wahlvorschlags der Gewerkschaft durch nur einen Beauftragten

1) Es spricht viel dafür, dass ein Wahlvorschlag unwirksam ist, wenn nach Anbringung von Stützunterschriften weitere Kandidaten auf die Liste gesetzt werden, anschließend weitere Stützunterschriften gesammelt werden, die für sich genommen das gesetzlich notwendige Quorum (§ 14 Abs. 4 BetrVG) erfüllen, und die nachträgliche Ergänzung der Kandidatenliste nicht kenntlich gemacht wurde (wie BAG 18.07.2012 - 7 ABR 21/11).2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft (§ 14 Abs. 5 BetrVG) ist unwirksam, wenn inhaltliche Änderungen durch einen Beauftragten allein erfolgen. Ein Beauftragter kann den anderen Beauftragten nicht bevollmächtigen, ihn bei Änderungen des von ihm bereits unterzeichneten Wahlvorschlags zu vertreten.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Februar 2015, Az. 4 BV 14/14, teilweise abgeändert:

Die am 11. März 2014 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 5; BetrVG § 19 Abs. 7; WahlO BetrVG § 27 Abs. 2;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

1. 2.