Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Februar 2015, Az.
Die am 11. März 2014 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
1. 2.
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