LAG Niedersachsen - Beschluss vom 09.03.2011
17 TaBV 41/10
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; WO BetrVG § 24 Abs. 1; WO BetrVG § 24 Abs. 2; WO BetrVG § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/10

Unwirksame Betriebsratswahl bei rechtswidriger Anordnung schriftlicher Stimmabgabe

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 17 TaBV 41/10

DRsp Nr. 2011/13478

Unwirksame Betriebsratswahl bei rechtswidriger Anordnung schriftlicher Stimmabgabe

Es liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, § 19 Abs. 1 BetrVG, wenn der Wahlvorstand unter Missachtung der Vorgaben des § 24 WO 2001 generell für alle Wahlberechtigten die schriftliche Stimmabgabe anordnet und unterschiedslos auch Betriebsteile, die im Stadtgebiet nur wenige km vom Hauptbetrieb entfernt liegen, als räumlich weit entfernt i. S. d. § 24 Abs. 3 WO 2001 behandelt und außerdem Schichtdienstleistende und Arbeitnehmer, die ihre Arbeit am Hauptbetrieb aufnehmen und beenden unterschiedslos als solche behandelt, die nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, § 24 Abs. 2 WO 2001.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.05.2010 (1 BV 6/10) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; WO BetrVG § 24 Abs. 1; WO BetrVG § 24 Abs. 2; WO BetrVG § 24 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Frage der Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.