LAG München - Beschluss vom 18.01.2007
4 TaBV 94/06
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 § 7 Satz 1 § 9 Satz 1 § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 99/06

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Ermittlung der Belegschaftsstärke durch Wahlvorstand - keine Berücksichtigung der aufgrund Rahmenvereinbarung befristet beschäftigten Aushilfskräfte

LAG München, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 94/06

DRsp Nr. 2007/14442

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Ermittlung der Belegschaftsstärke durch Wahlvorstand - keine Berücksichtigung der aufgrund Rahmenvereinbarung befristet beschäftigten Aushilfskräfte

1. Hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder kommt es auf die beschäftigten betriebsangehörigen Arbeitnehmer (im Sinne der §§ 7 Satz 1, 5 Abs. 1 BetrVG) und hierbei auf die durchschnittliche (normale) Belegschaftsstärke ("in der Regel") an, und zwar diejenige, die für den Betrieb im allgemeinen (als Normalstand) kennzeichnend ist.2. Die Ermittlung der durchschnittlichen Belegschaftsstärke erfordert zum hierbei maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens regelmäßig einen Rückblick auf die Belegschaftsstärke in der Vergangenheit und gleichzeitig eine Prognose der zu erwartenden Beschäftigtensituation, soweit hieraus indiziell die übliche Belegschaftsstärke ermittelbar ist; der Wahlvorstand hat dabei vor allem bei schwankender Beschäftigtenzahl und im Grenzbereich der Staffeln des § 9 Satz 1 BetrVG einen Beurteilungsspielraum.