LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.2011
9 TaBV 209/10
Normen:
BetrVG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 167/10

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Berücksichtigung von nicht dauerhaft beschäftigten Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Betriebsgröße

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 209/10

DRsp Nr. 2012/1362

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Berücksichtigung von nicht dauerhaft beschäftigten Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Betriebsgröße

Bei der Ermittlung der für die Betriebsratsgröße maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nach § 9 Abs. 1 BetrVG sind die im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf Dauer überlassen werden.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2010 - 4 BV 167/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 9 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.