LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.06.2011
5 TaBV 38/10
Normen:
BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 6 a.F.; AÜG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 240
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 41/10

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Berücksichtigung leihweise Beschäftigter nach Wegfall der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 38/10

DRsp Nr. 2011/20536

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Berücksichtigung leihweise Beschäftigter nach Wegfall der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer

Leiharbeitnehmer sind auch nach Wegfall der 24-monatigen Überlassungshöchstdauer bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrats im Rahmen der Staffel des § 9 Satz 1 BetrVG nicht mit zu berücksichtigen. Allein der Wegfall der nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. geltenden gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten indiziert nicht generell, dass Leiharbeitnehmer - ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu haben - auf Dauer beim Entleiher beschäftigt werden.

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.11.2010, Az. 1 BV 41/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 6 a.F.; AÜG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) zählt zur A.-Gruppe, die weltweit IT-Produkte wie Notebooks, Netbooks, PCs etc. entwickelt, herstellt und vertreibt. Im März 2010 beschäftigte die Arbeitgeberin in ihrem Betrieb in A. 274 eigene Arbeitnehmer sowie zusätzlich 197 Leiharbeitnehmer von verschiedenen Zeitarbeitsfirmen.