LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.06.2011
2 TaBV 41/10
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; WO BetrVG § 3 Abs. 2 Nr. 11; WO BetrVG § 6 Abs. 3; WO BetrVG § 6 Abs. 7; WO BetrVG § 12 Abs. 2; WO BetrVG § 24;
Fundstellen:
AuR 2012, 180
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15 b/10

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Angabe der Wahlzeit für Stimmabgabe gegenüber mobilem Wahlteam in Filialbetrieb

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 2 TaBV 41/10

DRsp Nr. 2011/20535

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Angabe der Wahlzeit für Stimmabgabe gegenüber mobilem Wahlteam in Filialbetrieb

Angabe der Wahlzeit stellt eine wesentliche Vorschrift für die Betriebsratswahl dar. Wird diese Wahlzeit nicht eingehalten, wird die Durchführung der Betriebsratswahl unzulässig beeinträchtigt und führt zur Anfechtbarkeit der Wahl.

Leitsätze der Redaktion: 1. Legt der Wahlvorstand für ein mobiles Wahlteam die Durchführung der Wahl im selben Zeitrahmen für mehrere Filialen gleichzeitig fest, ohne dass das Wahlteam während des gesamten Zeitrahmens in der Filiale anwesend sein kann, führt dies vor dem Hintergrund des Schichtbetriebs im Einzelhandel dazu, dass die Beschäftigten nicht sicher sein können, während dieses Zeitrahmens zu der von ihnen gewählten Zeit ihre Stimme abgeben zu können; damit ist nicht gewährleistet, dass die im Betrieb anwesenden Beschäftigten, für die die schriftliche Stimmabgabe nach § 24 WO BetrVG nicht vorgesehen ist, tatsächlich wählen können. 2. Die Nichteinhaltung der im Wahlausschreiben angegebenen Zeit der Stimmabgabe stellt einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 2 Nr. 11, § 12 Abs. 2 WO BetrVG dar.

Die Beschwerde des Betriebsrats - Bet. zu 23. - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.10.2010 - 1 BV 15 b/10 - wird zurückgewiesen.