LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2010
8 Sa 128/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 215 Abs. 1; ZPO § 335 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 742/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündungen wegen Betriebsstilllegung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Betriebsstilllegung und zum Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Auftragsrückgangs; unzulässiges Versäumnisurteil bei fehlerhafter Belehrung in der Terminsladung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 128/10

DRsp Nr. 2011/6419

Unwirksame betriebsbedingte Kündungen wegen Betriebsstilllegung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Betriebsstilllegung und zum Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Auftragsrückgangs; unzulässiges Versäumnisurteil bei fehlerhafter Belehrung in der Terminsladung

1. Enthält die Ladung zur Kammerverhandlung den Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann, nicht aber die gemäß § 215 Abs. 1 ZPO erforderliche Belehrung über die prozessualen Folgen einer Säumnis (§§ 330 - 331 a ZPO), führt dies gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung. 2. Betriebsbedingte Gründe, selbst eine Betriebseinstellung, sind unabhängig davon, ob sie auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen oder zwangsläufig eintreten, regelmäßig kein wichtiger Grund für eine außerordentlichen Kündigung. 3. Die bloße Vorlage einer Gewerbeabmeldung ist nicht geeignet, den erforderlichen vollen Beweis für eine Betriebsstilllegung zu erbringen.