1. Die Berufungen der Beklagten zu 1. und 5. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.06.2010
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2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz tragen der Beklagte zu 1. zu 3/5 und die Beklagte zu 5. zu 2/5. Die eigenen außergerichtlichen Kosten der Berufungen tragen die Beklagten jeweils selbst.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zu 1. sowie die Frage eines Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 5.
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