LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2011
11 Sa 1542/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; MTV Metall § 20 Nr. 4 S. 1; MTV Metall § 20 Nr. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3890/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsänderung bei Verstoß gegen tarifliches Kündigungsverbot

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 1542/10

DRsp Nr. 2011/9620

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsänderung bei Verstoß gegen tarifliches Kündigungsverbot

1. Eine Spaltung i. S. von § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG kann sowohl durch eine Aufspaltung des Betriebs als auch durch die Abspaltung von Betriebsteilen erfolgen. In Fällen der Aufspaltung wird der Ursprungsbetrieb aufgelöst. In Fällen der Abspaltung besteht der Ursprungsbetrieb fort (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - NZA 2008, 957, 958). 2. Die Spaltung kann auch mit der Veräußerung eines Betriebsteils i. S. von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB verbunden sein (BAG 10.12.1996 - 1 ABR 32/96 - NZA 1997, 889, 899; BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - Rz. 12 a.a.O.; LAG Düsseldorf 11.01.2011 - 17 Sa 828/10 - Rz. 69 juris). Eine Spaltung i. S. von § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG setzt voraus, dass zumindest zwei neue Einheiten entstehen. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn ein abgespaltener Betriebsteil anschließend in einen anderen Betrieb - desselben Arbeitgebers oder eines Betriebsteilerwerbers - eingegliedert wird und dabei untergeht (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - a.a.O.).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2010 - 7 Ca 3890/09 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert: