LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2009
9 Sa 35/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 352/06

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Auftragsrückgang; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu den betrieblichen Erfordernissen der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 35/09

DRsp Nr. 2009/19797

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Auftragsrückgang; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu den betrieblichen Erfordernissen der Kündigung

1. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG ist die Arbeitgeberin im Kündigungsschutzprozess darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen. 2. Beruft sich die Arbeitgeberin auf einen durch Auftragsmangel ausgelösten Beschäftigungsrückgang, muss sie substantiiert und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen von einem bestimmten Auftragsrückgang auf den behaupteten Rückgang der erforderlichen Arbeitskraft und damit auf die Entstehung eines bestimmten Arbeitskräfteüberhangs geschlossen werden kann; dazu ist eine Relation zwischen Auftragsmenge und der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit herzustellen. _

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.12.2008, Az.: 8 Ca 352/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand: