LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2011
9 Sa 21/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1381/10

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Wirtschaftsprüfers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung als Steuerberater

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 21/11

DRsp Nr. 2012/1265

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Wirtschaftsprüfers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung als Steuerberater

1. Ist der Arbeitnehmer in mehreren Tätigkeitsbereichen beschäftigt, kommt eine betriebsbedingte Beendigungskündigung nur dann in Betracht, wenn es zu einem vollständigen Entfall des Beschäftigungsbedarfs kommt oder jedenfalls zu einem Entfall von Arbeitsaufgaben in einem derartigen Umfang, dass dem Arbeitnehmer die Annahme eines auf Wahrnehmung nur noch der verbleibenden Arbeitsaufgaben gerichteten Änderungsangebots nicht zumutbar ist. 2. Ist der Arbeitnehmer ausweislich des Arbeitsvertrags als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eingestellt worden und sind beide Tätigkeitsfelder nach personeller Organisation voneinander abgegrenzt, hat die Arbeitgeberin zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung durch substantiierten Sachvortrag auch darzulegen, dass die arbeitsvertraglichen Aufgaben im Bereich der Steuerberatung entfallen sind.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.12.2010, Az.. 3 Ca 1381/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand: