LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.01.2011
5 Sa 165/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; KSchG § 12; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1713/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Werkschutzmitarbeiters bei Ungewissheit über Verlängerung eines Bewachungsauftrages; fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Arbeitnehmers für Kündigungsrechtsstreit bei Rücknahme der Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 165/10

DRsp Nr. 2011/5127

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Werkschutzmitarbeiters bei Ungewissheit über Verlängerung eines Bewachungsauftrages; fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Arbeitnehmers für Kündigungsrechtsstreit bei "Rücknahme der Kündigung"

1. Die bloße Ungewissheit über die Fortsetzung eines Bewachungsauftrages rechtfertigt noch keine betriebsbedingte Kündigung der bei der Erfüllung des Auftrages eingesetzten Arbeitnehmer. 2. Bietet der Arbeitgeber vor Gericht die "Rücknahme der Kündigung" an und geht der Arbeitnehmer darauf nicht ein, verliert der Arbeitnehmer in aller Regel nicht das Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Rechtsstreits (wie Bundesarbeitsgericht 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - AP Nr. 2 zu § 58 BlmSchG = DB 2009, 1653, Randnummer 14). Denn der Arbeitnehmer könnte immer noch ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen. Außerdem kann er ein Interesse daran haben, sein Wahlrecht nach § 12 KSchG erst mit Abschluss des Rechtsstreits auszuüben.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 13. April 2010 - 1 Ca 1713/09 - abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 28. August 2009 beendet wurde.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.