1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 13. April 2010 -
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 28. August 2009 beendet wurde.
Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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