LAG Hamm - Urteil vom 15.04.2011
13 Sa 116/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 15 Abs. 3 S. 2 Hs. 1; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1580/10

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Wahlbewerbers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Änderung des Anforderungsprofils für den Bereich des Hörgerätevertriebs

LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 116/11

DRsp Nr. 2011/11587

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Wahlbewerbers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Änderung des Anforderungsprofils für den Bereich des Hörgerätevertriebs

1. Grundsätzlich entscheidet die Arbeitgeberin darüber, welche Anforderungen sie an die Gestaltung eines Arbeitsplatzes stellt; dementsprechend ist die Entscheidung, bestimmte Tätigkeiten nur von Beschäftigten mit spezifischer Qualifikation ausführen zu lassen, von den Arbeitsgerichten im Grundsatz zu respektieren. 2. Bei einer betrieblichen Neuorganisation müssen die von der Arbeitgeberin geforderten Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur den auszuführenden Arbeiten aufweisen; dazu hat die Arbeitgeberin im Kündigungsschutzverfahren konkrete Angaben zum Änderungsbedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu machen. 3. Erhöhte Anforderungen an die Darlegungen der Arbeitgeberin sind dann zu stellen, wenn das Anforderungsprofil für Arbeitsplätze geändert wird, die mit langjährig Beschäftigten besetzt sind, den die Anforderungen an die Vorbildung der Betroffenen dürfen nicht in unsachlicher Weise verschärft werden.