LAG Hamm - Urteil vom 27.05.2010
15 Sa 1506/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1233/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Versandmitarbeiters bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse

LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 1506/09

DRsp Nr. 2010/14995

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Versandmitarbeiters bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse

1. Zur Darlegungen eines außerbetrieblichen Grundes, aus dem sich betriebliche Erfordernisse für die Kündigung des Arbeitnehmers ergeben, hat die Arbeitgeberin darzulegen, in welcher Weise und in welchem Ausmaß ein Zusammenhang zwischen dem von ihr dargelegten Auftragsrückgang und der am Arbeitsplatz anfallenden Arbeitsmenge gegeben ist; dem Vorbringen muss insbesondere zu entnehmen sein, welcher Arbeitszeitbedarf aufgrund der früher gegebenen Auftragsmenge bestand und in welchem Umfang dieser Arbeitszeitbedarf durch den Rückgang der Auftragsmenge zurückgegangen ist. 2. Bei einer Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen muss die Arbeitgeberin darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen sie angeordnet hat und wie sich die von ihr behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken; der Vortrag der Arbeitgeberin muss erkennen lassen, inwieweit durch eine innerbetriebliche Maßnahme das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers weggefallen ist.