LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.04.2012
3 Sa 744/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; TzBfG 3 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1258/11

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Maschinenschlossers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Auftragsrückgangs und zur Sozialauswahl; Weiterbeschäftigung aufgrund formungültiger Befristung der Prozessbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 744/11

DRsp Nr. 2012/10500

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Maschinenschlossers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Auftragsrückgangs und zur Sozialauswahl; Weiterbeschäftigung aufgrund formungültiger Befristung der Prozessbeschäftigung

1. Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss die Arbeitgeberin darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen sie angeordnet hat und wie sich die von ihr behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken; der Vortrag der Arbeitgeberin muss erkennen lassen, ob durch eine innerbetriebliche Maßnahme oder durch einen außerbetrieblichen Anlass das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt.