LAG Hamm - Urteil vom 18.02.2011
10 Sa 2006/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1091/10

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Fahrers und Produktionshelfers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unternehmerischen Organisationsentscheidung und fehlerhafter Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 2006/10

DRsp Nr. 2011/7679

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Fahrers und Produktionshelfers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unternehmerischen Organisationsentscheidung und fehlerhafter Sozialauswahl

1. Behauptet die Arbeitgeberin, dass sie die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, in Zukunft Fahrtätigkeiten nicht mehr selbst mit einem eigenen Lastkraftwagen durchzuführen sondern diese Tätigkeiten auf Drittfirmen zu übertragen, hat sie substantiiert darzulegen, in welcher Weise diese Entscheidung tatsächlich umgesetzt worden ist und hierdurch die Beschäftigungsmöglichkeit für den betriebsbedingt gekündigten Fahrer tatsächlich weggefallen ist. 2. Die Sozialauswahl der Arbeitgeberin ist fehlerhaft, wenn der gekündigte Arbeitnehmer sowohl hinsichtlich seines Alters wie auch hinsichtlich der Unterhaltspflichten und der Betriebszugehörigkeit gegenüber einem vergleichbaren Mitarbeiter sozial schutzwürdiger ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.10.2010 – 1 Ca 1091/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.