LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.06.2012
24 Sa 2524/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 7824/11

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer tariflich unkündbaren Arbeitnehmerin wegen Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 24 Sa 2524/11

DRsp Nr. 2012/23831

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer tariflich unkündbaren Arbeitnehmerin wegen Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Die gesetzlich bestimmte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V setzt für eine ordentlich unkündbare Arbeitnehmerin voraus, dass ihr eine zumutbare anderweitige Beschäftigung angeboten wurde. 2. Die Übernahme von Beschäftigten einer Betriebskrankenkasse hat zu denselben oder zumindest gleichwertigen Bedingungen zu erfolgen; danach ist eine der Art der bisherigen Tätigkeit und ihrer Einordnung in die betriebliche Hierarchie entsprechende Stellung anzubieten, bei der das Entgelt annähernd dem Entgelt für die bisherige Tätigkeit entsprechen muss. 3. Wird eine Betriebsstilllegung in mehreren Abschnitten durchgeführt und hierbei der Entschluss gefasst, ehemalige Beschäftigte der bisherigen Belegschaft mit Abwicklungsarbeiten zu betrauen, ist eine ordentliche Kündigung nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt, wenn eine Weiterbeschäftigung der gekündigten Arbeitnehmerin wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes auf einem anderen Arbeitsplatz in dem Betrieb nicht möglich ist.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - wird zurückgewiesen.