1. Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.07.2009 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu je 1/2.
3. Die Revision wird für die Beklagte zu 2) zugelassen, soweit die Berufung hinsichtlich Ziffer 3. des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.07.2009 -
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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