LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.10.2009 7 Sa 569/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3; EGBGB Art 30 Abs. 2 Nr. 1; KWG § 53;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 20634/08
Unwirksame betriebsbedingte Kündigung des Filialleiters einer ausländischen Bank; Wartezeit bei Arbeitsvertrag in ausländischer Sprache und unselbständiger Filiale
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 569/09
DRsp Nr. 2010/335
Unwirksame betriebsbedingte Kündigung des Filialleiters einer ausländischen Bank; Wartezeit bei Arbeitsvertrag in ausländischer Sprache und unselbständiger Filiale
1. Auch wenn die Regelungen in § 53KWG der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts eine gewisse rechtliche Eigenständigkeit einräumen, verbleibt die Zweigstelle Bestandteil des ausländischen Unternehmens als juristische Person und Arbeitgeber; als juristische Person wird die Zweigstelle nur für die Anwendung von § 36KWG angesehen (§ 53 As. 1 Nr. 6 KWG).2. Auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1KSchG können auch solche Arbeitsverhältnisse angerechnet werden, die ausländischem Recht unterliegen.3. Bei der Zahl der Beschäftigten sind Arbeitnehmer einer Filiale mit den Arbeitnehmern der Zweigstelle zusammen zu rechnen, wenn diese zu einem einzigen Betrieb der Arbeitgeberin gehören (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG); auch wenn der Filiale ein "Filialleiter" vorsteht, ist sie doch nur als Betriebsteil anzusehen, wenn ihr ein eigenständiger Leitungsapparat fehlt, um insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten die wesentliche Entscheidungen selbständig treffen zu können.
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