LAG Hamburg - Urteil vom 22.03.2011
1 Sa 2/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 23 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; Verordnung Nr. 2008/593/EG Art. 8 Abs. 1; Verordnung Nr. 2008/593/EG Art. 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 196/10

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung der Stationsleiterin einer ausländischen Fluggesellschaft bei Stilllegung aller inländischen Vertretungen und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in ausländischem Betrieb der Arbeitgeberin; Betriebsbegriff des Kündigungsschutzrechts

LAG Hamburg, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 2/11

DRsp Nr. 2011/15917

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung der Stationsleiterin einer ausländischen Fluggesellschaft bei Stilllegung aller inländischen Vertretungen und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in ausländischem Betrieb der Arbeitgeberin; Betriebsbegriff des Kündigungsschutzrechts

1) Die Voraussetzungen eines Betriebes im Sinne des § 1 KSchG können auch von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen organisatorischen Einheiten erfüllt werden (gegen BAG, Urteil vom 17. Januar 2008, 2 AZR 902/06) . 2) Die zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz in einem ausländischen Betrieb steht der sozialen Rechtfertigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen entgegen.

Leitsätze der Redaktion: 1. Das Kündigungsschutzrecht ist durch Herausnahme aus dem Betriebsverfassungsrecht verselbständigt worden und hat dadurch eigenständige Bedeutung erlangt; dieser Verselbständigung steht es entgegen, wenn eine aus dem Betriebsverfassungsrecht folgende Beschränkung des Betriebsbegriffs immanent fortgeschrieben wird.