LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.07.2011
12 Sa 264/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4047/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; Weiterbeschäftigungsanspruch bei obsiegender Kündigungsschutzklage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 264/10

DRsp Nr. 2012/1366

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; Weiterbeschäftigungsanspruch bei obsiegender Kündigungsschutzklage

1. Die Arbeitgeberin muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien und entweder vergleichbaren (gleichwertigen) oder auch geringerwertigen Arbeitsplatz im Unternehmen anbieten, falls eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. 2. Frei sind Arbeitsplätze, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind; als frei zu behandeln sind zudem Arbeitsplätze, bei denen mit hinreichender Sicherheit vorhergesehen werden kann, dass sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden, sofern die Überbrückung dieses Zeitraums der Arbeitgeberin zugemutet werden kann. 3. Zu den Rechten aus dem Arbeitsverhältnis gehört auch ein klagbarer Anspruch auf Weiterbeschäftigung (§ 611 mit § 242 BGB, Art. 1 und 2 GG); der Anspruch besteht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses und ist zu bejahen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen der Arbeitgeberin nicht entgegenstehen.