LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.2009
5 Sa 132/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1072/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Berücksichtigung der Vertragsgestaltung und unsubstantiierter Darlegung betrieblicher Gründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 132/09

DRsp Nr. 2010/841

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Berücksichtigung der Vertragsgestaltung und unsubstantiierter Darlegung betrieblicher Gründe

1. Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn die Arbeitgeberin vor Kündigungsausspruch die arbeitsvertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht angemessen berücksichtigt hat. 2. Dem substantiierten Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Vertragsänderung und einer Teilbeschäftigung an einem bestimmten Betriebsstandort hat die Arbeitgeberin nach Inhalt, Ort und Zeitpunkt der beteiligten Personen substantiiert entgegenzutreten; einem leitenden Angestellten eine Teiltätigkeit in einem anderen Betrieb zu übertragen, die keinerlei Inhalt hat, widerspricht jeder Lebenserfahrung.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.11.2008 - 3 Ca 1072/08 - wird einschließlich des Auflösungsantrages auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: