LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2010
7 Sa 89/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2535/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Unternehmensentscheidung und deren Umsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 89/10

DRsp Nr. 2011/6535

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Unternehmensentscheidung und deren Umsetzung

1. Ist die unternehmerische Entscheidung nahezu identisch mit der Kündigungsentscheidung, sind stärkere Anforderungen an die Darlegungslast der Arbeitgeberin zu stellen; ansonsten ist der auf eine unternehmerische Entscheidung gestützte Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nicht ordnungsgemäß feststellbar. 2. Hat die Arbeitgeberin die unternehmerische Entscheidung getroffen, unter Berücksichtigung der schlechten Auslastung ihres Internetportals den Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin entfallen zu lassen, und hat sie zur Begründung der betriebsbedingten Kündigung zwar den Zeitpunkt der von ihr behaupteten Entscheidung genannt aber nicht dargelegt, von wem und wie diese Entscheidung getroffen wurde, reicht das im Hinblick auf die Besetzung "der Geschäftsleitung" mit zwei Geschäftsführern nicht aus; denn es ist nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls wer die Entscheidung getroffen hat und ob es sich um eine Alleinentscheidung gehandelt hat oder ein Gespräch zwischen den Geschäftsführern voraus gegangen ist. 3. Hat es die Arbeitgeberin unterlassen, ihre eigene unternehmerische Entscheidung umzusetzen, kann sie sich auf diese zur Begründung der hierauf gestützten Kündigung nicht berufen.