LAG München - Urteil vom 27.07.2006
2 Sa 256/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2591/04

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers - Obliegenheit der Arbeitgeberin zur Suche nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

LAG München, Urteil vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 256/06

DRsp Nr. 2007/14378

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers - Obliegenheit der Arbeitgeberin zur Suche nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

1. Die kündigende Arbeitgeberin trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kündigungsgründe; dies gilt auch für die Dringlichkeit. 2. Trägt die Arbeitnehmerin vor, wie sie sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muss die Arbeitgeberin unter Darlegung von Einzelheiten erläutern und im Streitfalle beweisen, aus welchen Gründen die Umsetzung auf einen konkreten freien Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist.3. Die Obliegenheit der Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung beschränkt sich nicht auf die Suche nach solchen Stellen, für die die Arbeitnehmerin die geeignetste und beste Besetzung ist; das Kündigungsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung und diese Verpflichtung geht dem Bedürfnis nach einer Bestenauswahl vor, so dass die Frage, ob ausgeschriebene Stellen mit der Arbeitnehmerin besetzt werden können, nicht der jeweils ausschreibenden Organisationseinheit überlassen werden kann, die natürlich ein Interesse daran hatte, die beste Bewerberin zu erhalten.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: