LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.01.2011
3 Sa 230/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1725/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unternehmerischen Entscheidung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 230/10

DRsp Nr. 2011/5625

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unternehmerischen Entscheidung

Die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung setzt die konkrete und nachvollziehbare Darstellung der unternehmerischen Entscheidung durch den Arbeitgeber voraus, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers geführt haben soll.

1. Auf die Berufung des Klägers wird in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 20.05.2010 - 6 Ca 1725/09 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2009 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der 1963 geborene und verheiratete Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten als Kundenbetreuer (Zxxxxxxxxxxxx) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.625,00 Euro beschäftigt.