1. Auf die Berufung des Klägers wird in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 20.05.2010 -
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Der 1963 geborene und verheiratete Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten als Kundenbetreuer (Zxxxxxxxxxxxx) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.625,00 Euro beschäftigt.
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