LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2010
2 Sa 143/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 141/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Umsatzrückgang; Darlegungslast für betriebsbedingte Kündigung bei Kurzarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 143/10

DRsp Nr. 2010/20516

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Umsatzrückgang; Darlegungslast für betriebsbedingte Kündigung bei Kurzarbeit

1. Allein aus dem Rückgang der Auftragslage um 37 Prozent kann der Abbau eines vollen Arbeitsplatzes nicht hergeleitet werden; die Arbeitgeberin hat vielmehr darzulegen, welche internen unternehmerischen Entscheidungen (Umverteilung der Arbeitsmenge) sie getroffen hat, in deren Folge für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers betriebswirtschaftlich kein weiterer Bedarf mehr besteht. 2. Allein der Hinweis, dass die Arbeit unproblematisch erledigt werden konnte und auch im Urlaub eines weiteren Mitarbeiters eine Vertretungskraft nicht benötigt wurde, reicht allein mit der Begründung des Umsatzrückganges nicht aus, um den Beschäftigungsbedarf des gekündigten Arbeitnehmer als endgültig weggefallen ansehen zu können. 3. Hat eine Arbeitgeberin Kurzarbeit eingeführt, ist eine betriebsbedingte Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn über die Gründe, die zur Einführung von Kurzarbeit geführt haben, weitergehende inner- oder außerbetriebliche Gründe vorliegen, die ergeben, dass nicht nur vorübergehend sondern auf unbestimmte Dauer für den gekündigten Arbeitnehmer das Bedürfnis der Weiterbeschäftigung entfallen ist.