LAG München - Urteil vom 06.08.2009
4 Sa 375/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 615 S. 1; BGB § 623; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; GewO § 106; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 16593/07

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unbewiesenem Einwand treuwidriger Erhebung der Kündigungsschutzklage

LAG München, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 375/09

DRsp Nr. 2009/22312

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unbewiesenem Einwand treuwidriger Erhebung der Kündigungsschutzklage

Der Tatbestand eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Form einer treuwidrigen Klageerhebung kann nur dann angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass sich die Parteien über ein Ausscheiden des Arbeitnehmers tatsächlich unmissverständlich geeinigt haben mit dem Ergebnis, dass sie einen Aufhebungsvertrag geschlossen oder das Einverständnis des Arbeitnehmers mit einer formalen Beendigung durch betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung erzielten haben, das im Ergebnis (materiellrechtlich oder prozessrechtlich) als Vergleich oder als Klageverzicht(pactum de non petendo) zu bewerten ist.

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26. März 2009 - 3 Ca 16593/07 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26. März 2009 in Zf. 13. abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.738,07 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2008 zu bezahlen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 615 S. 1; BGB § 623; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;