LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2011
7 Sa 672/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 15 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 4; KSchG § 18; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 674/10

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 672/10

DRsp Nr. 2011/19746

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige

Der Arbeitgeber genügt seiner Anzeigepflicht nach § 17 KSchG nur durch eine wirksame Massenentlassungsanzeige. Eine Massenentlassungsanzeige, die als Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer 20 angibt, obwohl tatsächlich regelmäßig 22 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist unwirksam, da im vorliegenden Fall die Agentur für Arbeit durch die fehlerhafte Angabe in ihrer sachlichen Prüfung beeinflusst wurde. Eine nach Erstattung einer nur unwirksamen Anzeige ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30.07.2010, Az.: 7 Ca 674/10 teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.03.2010 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 15 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 4; KSchG § 18; BGB § 134;

Tatbestand: