LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.04.2010
5 Sa 420/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AA 2011, 36
ArbR 2010, 484
BB 2010, 2367
LAGE § 102 BetrVG 2001 Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1003/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Betriebsrats bei Kündigung wegen Auftragsmangels

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 420/09

DRsp Nr. 2010/20848

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Betriebsrats bei Kündigung wegen Auftragsmangels

1. Einer näheren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber bedarf es nicht, wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können (BAG Urt. v. 23.10.2008 - 2 AZR 163/07 -). 2. Beruft sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess darauf, dass der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits umfassende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt gehabt habe, muss er im Prozess substantiiert vortragen, wann er über welche Kündigungsgründe im Einzelnen mit dem Betriebsrat gesprochen hat. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Interessenausgleichsverhandlungen oder bei einer verhaltensbedingten Kündigung während der Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung geschehen sein.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.09.2009, Az. 3 Ca 1003/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;