LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2010
7 Sa 48/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1388/09

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung zur Kostensenkung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Einsparvolumen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 48/10

DRsp Nr. 2011/6534

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung zur Kostensenkung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Einsparvolumen

1. Die betrieblichen Erfordernisse für eine Änderungskündigung müssen stets dringend sein; bei der betriebsbedingten Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist insbesondere zu beachten, dass die Arbeitgeberin nachhaltig in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreift, wenn sie die vereinbarte Vergütung vermindert. 2. Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in das Leistungs- und Lohngefüge, wie es die Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung darstellt, ist nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen; regelmäßig setzt eine solche Lage einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft.