LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.11.2011
5 Sa 393/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2286/10

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung eines Werkstattleiters bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 393/11

DRsp Nr. 2012/6409

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung eines Werkstattleiters bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes

1. Eine die Gerichte bindende Unternehmerentscheidung der Arbeitgeberin zur Änderung der Arbeitsbedingungen liegt nur dann vor, wenn deren Umsetzung das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für den gekündigten Arbeitnehmer hat entfallen lassen. 2. Will die Arbeitgeberin einen vorhandenen Arbeitsplatz umgestalten, reicht ihre Entscheidung, die Stelle zusätzlich mit dem Anforderungsprofil einer einschlägigen Meisterqualifikation sowie einer betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Qualifikation zu versehen, nicht aus, um ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderungskündigung im Sinne von § 2 KSchG zu begründen; weist die Unternehmerentscheidung eine Nähe zum Kündigungsentschluss auf und läuft die Kündigung allein darauf hinaus, den Arbeitnehmer bei letztlich unveränderter Aufgabenstellung durch einen anderen (besser geeigneten Arbeitnehmer) zu ersetzen, stellt sie sich als unzulässige Austauschkündigung dar.