LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.04.2009
5 Sa 236/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 774/07

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung bei unverhältnismäßiger Absenkung der Unterrichtsstunden ohne vorheriges Angebot einer nachträglichen Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept; Anforderungen an die Erhebung des Unterrichtsbedarfs

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 236/08

DRsp Nr. 2009/21230

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung bei unverhältnismäßiger Absenkung der Unterrichtsstunden ohne vorheriges Angebot einer nachträglichen Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept; Anforderungen an die Erhebung des Unterrichtsbedarfs

1. Eine betriebsbedingte ordentliche Änderungskündigung kann nur dann wirksam sein, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss; im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG ist dabei zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist. 2. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln; die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. 3. Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen, wobei Ausgangspunkt die bisherige vertragliche Regelung ist; die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist.