LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.06.2010
10 Sa 829/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 777/09

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung bei Umwandlung einer Angestelltenstelle in eine Beförderungsstelle

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 829/10

DRsp Nr. 2010/20838

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung bei Umwandlung einer Angestelltenstelle in eine Beförderungsstelle

1. Die Umwandlung einer Angestelltenstelle in eine Beamtenstelle lässt den Beschäftigungsbedarf in der Regel nicht entfallen. 2. Gleiches gilt für die Umwandlung in eine höherwertige Stelle.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 18. November 2009 - 5 Ca 777/09 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.489,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der Kläger ist 47 Jahre alt (.... 1963), verheiratet, drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet und seit dem 1. März 2003 beim Beklagten mit einer Vergütung von zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung 4.163,-- EUR brutto/mtl. entsprechend der Entgeltgruppe E 12, Stufe 5 als Leiter des Fachdienstes Umweltschutz und Abfallbeseitigung beschäftigt. Zuvor war er fünf Jahre im U. des Landes B. beschäftigt. Der Kläger ist Diplomchemiker und Doktor der Naturwissenschaften.