I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 18. November 2009 -
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.489,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.
Der Kläger ist 47 Jahre alt (.... 1963), verheiratet, drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet und seit dem 1. März 2003 beim Beklagten mit einer Vergütung von zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung 4.163,-- EUR brutto/mtl. entsprechend der Entgeltgruppe E 12, Stufe 5 als Leiter des Fachdienstes Umweltschutz und Abfallbeseitigung beschäftigt. Zuvor war er fünf Jahre im U. des Landes B. beschäftigt. Der Kläger ist Diplomchemiker und Doktor der Naturwissenschaften.
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