LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2011
15 Sa 106/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1562/10

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl und unzumutbarem Angebot veränderter Arbeitsbedingungen

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 106/11

DRsp Nr. 2011/16869

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl und unzumutbarem Angebot veränderter Arbeitsbedingungen

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die Arbeitgeberin bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt, lediglich solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss; darüber hinaus hat die Arbeitgeberin eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchzuführen (§ 1 Abs. 3 KSchG). 2. Das Gebot ausreichender Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte gilt auch für die betriebsbedingte Änderungskündigung (§ 2 Satz 1 KSchG). 3. Eine Sozialauswahl ist nicht deshalb entbehrlich, weil allen Beschäftigten der Lackiererei gekündigt wird, wenn der Arbeitnehmer als Maschinenbediener eingestellt worden ist und im Betrieb der Arbeitgeberin außerhalb der Lackiererei weitere Maschinenbediener beschäftigt werden; unter diesen betrieblichen Umständen hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mit sämtlichen bei ihr eingesetzten Maschinenbedienern zu vergleichen.