1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2008 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Die Klägerin war seit dem 05.08.1999 für das beklagte Land aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Regierungsbeschäftigte beim Amtsgericht K tätig. Ab dem 01.01.2002 wurde sie als Servicekraft in der Geschäftsstelle des Handelsregisters B eingesetzt. Sie war in Vergütungsgruppe
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