LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.10.2009
9 Sa 1242/09
Normen:
ÄrzteArbVtrG § 1 Abs. 1; ÄrzteArbVtrG § 1 Abs. 3 S. 1; ÄrzteArbVtrG § 1 Abs. 3 S. 5; ÄrzteArbVtrG § 1 Abs. 3 S. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 299/09

Unwirksame Befristung zum Zwecke der Weiterbildung zur Fachärztin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1242/09

DRsp Nr. 2010/20788

Unwirksame Befristung zum Zwecke der Weiterbildung zur Fachärztin

1. Die Dauer der kalendermäßigen Befristung ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄrzteArbVtrG auf die notwendige Zeit zum Erwerb der Anerkennung als Facharzt/Fachärztin begrenzt und beträgt im Höchstfall acht Jahre. 2. Eine gelegentliche oder nur beiläufige Förderung der Weiterbildung während der befristeten Beschäftigung ist nicht (mehr) erlaubt; die Weiterbildung muss vielmehr den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses ausmachen und zeitlich und inhaltlich strukturiert sein. 3. Für die Frage, ob die befristete Beschäftigung der Weiterbildung dient, sind die Verhältnisse bei Vertragsschluss maßgeblich; es bedarf einer Prognose. 4. Eine abweichende faktische Durchführung des Arbeitsverhältnisses kann auf den von Anfang an gewollten Einsatz der Ärztin für überwiegend weiterbildungsfremde Tätigkeiten schließen lassen.

I Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.05.2009 - 35 Ca 299/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ÄrzteArbVtrG § 1 Abs. 1; ÄrzteArbVtrG § 1 Abs. 3 S. 1; ÄrzteArbVtrG § 1 Abs. 3 S. 5; ÄrzteArbVtrG § 1 Abs. 3 S. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.