LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2008
12 Sa 1524/07
Normen:
BGB § 117 Abs. 2 § 174 Satz 2 § 242 § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 12 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 § 16 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 420/07

Unwirksame Befristung eines Saisonarbeitsverhältnisses in Bekleidungsunternehmen - nichtiger Scheinarbeitsvertrag - unwirksame Befristung wegen Mehrbedarfs bei Gesetzesverstoß - ordentliche Kündigung der Aushilfskraft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 1524/07

DRsp Nr. 2008/9578

Unwirksame Befristung eines Saisonarbeitsverhältnisses in Bekleidungsunternehmen - nichtiger Scheinarbeitsvertrag - unwirksame Befristung wegen Mehrbedarfs bei Gesetzesverstoß - ordentliche Kündigung der Aushilfskraft

1. Einsatzzeiten von Verkaufsaushilfen in Höhe von lediglich vier Monatsstunden sind schon aus betriebsorganisatorischen, personalwirtschaftlichen und planerischen Gründen unsinnig; sie sind auch von vornherein nicht beabsichtigt, wenn die Arbeitgeberin außerstande ist, von Oktober 2006 bis Januar 2007 20.575 Aushilfsarbeitsstunden durch maximal 50 Aushilfen mit einer Monatsarbeitszeit von vier Stunden abzudecken.