LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2009
8 Sa 533/08
Normen:
BGB § 13; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 310 Abs. 2 Nr. 2; TzBfG § 8 Abs. 2; TzBfG § 8 Abs. 5 S. 4; TzBfG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 528/08

Unwirksame Befristung einer Arbeitszeitreduzierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 533/08

DRsp Nr. 2009/14493

Unwirksame Befristung einer Arbeitszeitreduzierung

1. Auch wenn § 14 Abs. 1 TzBfG auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht anzuwenden ist, unterliegt eine von der Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB vorformulierte Befristung gemäß § 310 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und die Arbeitnehmerin aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen kann. 2. Ein Arbeitszeitverlangen, das ein Datum nennt, welches die Geltendmachungsfrist nicht einhält, hat nicht die Unwirksamkeit des Änderungsverlangens zur Folge; wird von einer Arbeitnehmerin ein zu früher Beginn der Änderung der Arbeitszeit gewünscht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es der Arbeitnehmerin vor allem um das Ob der Verringerung und erst in zweiter Linie um dem Zeitpunkt der Verringerung geht. 3. Der gesetzliche Anspruch aus § 8 TzBfG ist auf eine unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit gerichtet; dieser Anspruch der Arbeitnehmerin ist zwingend und bindet selbst die Tarifvertragsparteien (§ 22 Abs. 1 TzBfG).

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 3.7.2008, Az. 4 Ca 528/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.